Kurz mal aufregen

Gestern, auf dem Heimweg, wurde ich von 2 Polizeibeamten angehalten.
Der Vorwurf: Ich habe keine Lampen, kein Schutzblech und kein Fahrraddynamo an meinem Fahrrad installiert.
Wie kann es sein, dass man die Polizei aufklären muss, dass ich an meinem Rennrad keine fest installierte Beleuchtung haben muss (ich muss sie ja nur mitführen und bei Bedarf anbringen) ? Wie kommt denn bitte der Beamte darauf, dass ein Schutzblech Pflicht ist und ich einen Dynamo brauch ?

Das Anhalten und diskutieren mit denen hat mich fast 10 Minuten meines Lebens gekostet, die ich nicht wieder zurückbekomme. Vielen Dank auch !

Für alle interessierten hier ein Auszug aus der StVO §67

§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden; der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein;

sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

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